Humor





So manch einer mag annehmen, daß die Juristerei langweilig und trocken ist. Mit der Lektüre nachfolgender Fälle wird diese Ansicht jedoch stark erschüttert werden. Man wird anerkennen müssen, daß Jura nicht nur ödes Paragraphen-Gezerre ist, sondern durchaus einen hohen Unterhaltungswert haben kann.



Echt passiert - kurioses, das man einfach lesen sollte!




Rinderdummsinn

Das Landwirtschaftsministerium von Mecklenburg-Vorpommern hat am 13.10.1999 einen Gesetzesentwurf mit folgendem Titel ausgearbeitet: "Rinderkennzeichnungs- und Rinderetikettierungsüberwachungs- aufgabenübertragungsgesetz", das den unbescholtenen Bürger vor BSE schützen soll. Da auch den Beamten dieses Wortmonstrum zu lang erschien, haben sie es wunderbar abgekürzt, und es lautet in kurzer Form RkReÜAÜG! Ob sie vorher jedoch selbst von leicht verseuchtem Fleisch gekostet haben, wollen wir hier besser nicht mutmaßen.


Hühnerschreck

Ein Autofahrer kann nicht dafür haftbar gemacht werden, wenn er in der Nähe eines Hühnerstalles seine Autotür laut zuschlägt und daraufhin 143 der Tiere vor Schreck verenden. Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass der Autofahrer mit dieser übertriebenen "Reaktion" der Hühner nicht hätte rechnen müssen.


Tritt in den Allerwertesten

Aus einem Urteil des LAG Düsseldorf: "Der Tritt ins Gesäß einer unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur betrieblichen Tätigkeit eines Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung geschieht."


Verbale Entgleisung

Wer den Sohn seines Vermieters mit den Worten "Hau ab, du Arsch" beleidigt, dem kann deshalb nicht fristlos gekündigt werden. Eine solche einmalige verbale Entgleisung sei noch kein Kündigungsgrund, stellte das Amtsgericht Gelsenkirchen fest.


Nomen est omen?

Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Klage einer Mutter ab: Zwölf Vornamen sind einfach zu viel, mehr als fünf nicht zumutbar!! Die Klägerin wollte ihr Kind "Chenekwahow Migiskau Nikapi-Hun-Nizeo Alessandro Majim Chayara Inti Ernesto Prithibi Kioma Pathar Henriko" nennen. Der Junge heißt nun: "Chenekwahow Migiskau Kioma Ernesto Tecumseh". Das passt auch besser auf den Personalausweis.


Die eigenen vier Wände

Die Klage einer Mutter auf Wohngeld für ihr noch ungeborenes Kind wurde abgewiesen: Das Kind habe im warmen Mutterbauch "keinen eigenen Wohnraumbedarf".


Trinkfest

Wenn ein Arbeitnehmer im Auftrag des Arbeitgebers jahrelang mit Geschäftspartnern "einen trinken geht", kann er spätere Alkoholleiden nicht als Betriebskrankheit geltend machen. Ein ehemaliger Ingenieur einer Schiffswerft musste (wollte bestimmt auch) beim Bau von Schiffen mit dem Überwachungspersonal des Auftraggebers immer in ein Lokal essen und trinken gehen, um diese von allzu intensiven Aufsichtstätigkeiten abzuhalten. Von dieser fürsorglichen Betreuung trug der Ingenieur eine alkoholverursachte Herzkrankheit davon und wollte nun dieses Alkoholleiden als Betriebskrankheit anführen. Laut Gericht hätte er die Tätigkeit wegen der Gesundheitsgefahr ablehnen müssen.


Sex als Schwerstarbeit

Der Tod eines Matrosen beim Bordellbesuch ist als Arbeitsunfall anzusehen. Das entschied der oberste Gerichtshof in Griechenland und sprach damit einer Witwe Anspruch auf Rente zu. Ihr Mann war bei einem Bordellbesuch auf den Philippinen in den Armen einer Prostituierten gestorben. Das Gericht entschied, dass, obwohl der "Unfall" nach Abschluss der eigentlichen Arbeit geschehen sei, ein direkter Zusammenhang zu den "Eigenheiten des Matrosenberufes" bestünde. Die Erfüllung der beruflichen Pflichten bedeuteten in der Seefahrt eine längere Trennungszeit von Eheleuten, in der sich der Ehemann durchaus vernachlässigt fühlen könne. Der Tod beim Besuch eines Freudenhauses zu Erholungszwecken sei eindeutig als Berufsrisiko zu werten. Der Witwe wurde in ihrer Klage auf Hinterbliebenenrente Recht gegeben, da ihr Mann "in Folge der Erfüllung seiner beruflichen Pflichten" verstarb.


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Der unharmonische Intimverkehr



Daß unsere Gerichte oft mit unnützen Prozessen belastet werden, ist weithin bekannt. Eines der kuriosesten Urteile wurde in diesem Zusammenhang vom Amtsgericht Mönchengladbach gefällt. Der Richter hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Der Kläger hatte bei der Beklagten für sich und seine Lebensgefährtin eine Urlaubsreise nach Menorca gebucht. Geschuldet war die Unterbringung in einem Doppelzimmer mit Doppelbett. Der Kläger trug vor, nach der Ankunft habe er feststellen müssen, daß es in dem ihm zugewiesenen Zimmer kein Doppelbett gegeben habe, sondern zwei separate Einzelbetten, die nicht miteinander verbunden gewesen seien. Bereits in der ersten Nacht habe er feststellen müssen, daß er hierdurch in seinen Schlaf- und Beischlaf-gewohnheiten empfindlich beeinträchtigt worden sei. Ein "friedliches und harmonisches Einschlaf- und Beischlaferlebnis" sei während der gesamten 14tägigen Urlaubszeit nicht zustandegekommen, weil die Einzelbetten, die zudem noch auf rutschigen Fliesen gestanden hätten, bei jeder kleinsten Bewegung mittig auseinandergegangen seien. Ein harmonischer Intimverkehr sei deshalb nahezu völlig verhindert worden. Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 20 % des Reisepreises.

Das AG Mönchengladbach (Urteil vom 25.4.1991, Az. 5 a C 106/91) befand nun kurzerhand im Namen des Volkes: "Die Klage wird abgewiesen".

Zur Begründung wurde unter anderem wortwörtlich ausgeführt: "Die Klage ist in der Sache nicht begründet. Der Kläger hat nicht näher dargelegt, welche besonderen Beischlafgewohnheiten er hat, die fest-verbundene Doppelbetten voraussetzen. Dieser Punkt brauchte allerdings nicht aufgeklärt zu werden, denn es kommt hier nicht auf spezielle Gewohnheiten des Klägers an, sondern darauf, ob die Betten für einen durchschnittlichen Reisenden ungeeignet sind. Dies ist nicht der Fall. Dem Gericht sind mehrere allgemein bekannte und übliche Variationen der Ausführung des Beischlafs bekannt, die auf einem einzelnen Bett ausgeübt werden können, und zwar durchaus zur Zufriedenheit aller Beteiligten. Es ist also ganz und gar nicht so, daß der Kläger seinen Urlaub ganz ohne das von ihm besonders angestrebte Intimleben hätte verbringen müssen.

Aber selbst wenn man dem Kläger seine bestimmten Beischlafpraktiken zugesteht, die ein festverbundenes Doppelbett voraussetzen, liegt kein Reisemangel vor, denn der Mangel wäre mit wenigen Handgriffen selbst zu beseitigen gewesen. Wenn ein Mangel nämlich leicht abgestellt werden kann, dann ist dies auch dem Reisenden selbst zuzumuten mit der Folge, daß sich der Reisepreis nicht mindert und daß auch Schadensersatzansprüche nicht bestehen. Der Kläger hat ein Foto der Betten vorgelegt. Auf diesem Foto ist zu erkennen, daß die Matratzen auf einem stabilen Rahmen liegen, der offensichtlich aus Metall ist. Es hätte nur weniger Handgriffe bedurft und wäre in wenigen Minuten zu erledigen gewesen, die beiden Metallrahmen durch eine feste Schnur miteinander zu verbinden. Es mag nun sein, daß der Kläger etwas derartiges nicht dabei hatte. Eine Schnur ist aber für wenig Geld schnell zu besorgen. Bis zur Beschaffung dieser Schnur hätte sich der Kläger beispielsweise seines Hosengürtels bedienen können, denn dieser wurde in seiner ursprünglichen Funktion in dem Augenblick sicher nicht benötigt."


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Sex ist unfallversichert



Die Hamburg Mannheimer und der Deutsche Lloyd müssen insgesamt 774.325 Mark an eine Frau zahlen. Die 35-Jährige hatte sich beim Sex mit ihrem Freund so schwer verletzt, dass sie heute im Rollstuhl sitzt.

Wer sich beim wilden Sex verletzt, kann von seiner Unfallversicherung Zahlungen einfordern. So jedenfalls die Meinung des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Im verhandelten Fall beanspruchte eine Sekretärin Invaliditätsleistungen ihrer Versicherungen. Im Gerichtssaal schilderte die Klägerin die intimen Details ihres Unfalls. Vor fünf Jahren hatte die 35-Jährige mit ihrem Freund leidenschaftlichen Geschlechtsverkehr. Dabei saß sie rittlings auf ihm; mit einem Mal habe er sich heftig bewegt, sie kam aus dem Gleichgewicht und wurde rund einen Meter weit auf die Bettkante geschleudert. Mit dem Po sei sie auf dem Metallrahmen aufgeschlagen und habe das Bewusstsein verloren, sagte die Frau im Rollstuhl. Die Ärzte diagnostizierten eine schwere Rückenmarksverletzung und Querschnittslähmung. Anfangs zahlten die Versicherungen 100.000 Mark an Krankengeldern und Abschlägen.

Als die Frau jedoch später hohe Invaliditätsleistungen forderte, verlangten die Versicherungen das bereits gezahlte Geld zurück. Die Begründung der Versicherungen: Der Unfall sei nicht erwiesen, und es sei unmöglich, dass man bei heftigen Beischlafbewegungen einen Meter weit weg geschleudert werde. Gutachter hielten aber genau das für möglich. Und auch das Gericht in erster Instanz glaubte der Frau und gab ihr Recht. Doch die Versicherungen legten Widerspruch ein und zogen in die nächste Instanz – dies jedoch ohne Erfolg. Denn auch das Oberlandesgericht hielt den Unfallhergang für wahrscheinlich und verurteilte die Hamburg Mannheimer auf rund 540.000 Mark Invaliditätsleistungen und den Deutschen Lloyd auf rund 234.000 Mark.



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Ein Objekt Namens Eisenbahn



Seit jeher besitzen Juristen, wenn sie mit sprachlichen Neuschöpfungen konfrontiert werden, die unerschütterliche Gabe, Sachverhalte oder Phänomene zu verkomplizieren. Bestes Beleg dafür ist die legendäre und zugleich abschreckende Definition des Begriffs "Eisenbahn" durch das Reichsgericht im Jahre 1879. Damals war die Frage zu klären, ob eine Schmalspurbahn, mit der man Erdmassen beförderte, unter den haftpflichtrechtlichen Eisenbahnbegriff fällt. Heraus kam die längste (heute noch gültige) Definition eines zivilrechtlichen Tatbestandsmerkmals durch die höchstrichterliche Rechtsprechung:

"Ein Unternehmen, gerichtet auf wiederholte Fortbewegung von Personen oder Sachen über nicht ganz unbedeutende Raumstrecken auf metallener Grundlage, welche durch ihre Konsistenz, Konstruktion und Glätte den Transport großer Gewichtmassen, beziehungsweise die Erzielung einer verhältnismäßig bedeutenden Schnelligkeit der Transportbewegung zu ermöglichen bestimmt ist, und durch diese Eigenart in Verbindung mit den außerdem zur Erzeugung der Transportbewegung benutzten Naturkräften (Dampf, Elektricität, thierischer oder menschlicher Muskelthätigkeit, bei geneigter Ebene der Bahn auch schon der eigenen Schwere der Transportgefäße und deren Ladung, u. s. w.) bei dem Betriebe des Unternehmens auf derselben eine verhältnismäßig gewaltige (je nach den Umständen nur in bezweckter Weise nützlich, oder auch Menschenleben vernichtende und die menschliche Gesundheit verletzende) Wirkung zu erzeugen fähig ist."

Quelle: Reichsgericht, Urteil vom 17.03.1879; RGZ 1, 247, 252


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