Kurze Übersicht





Kosten und Beratung
Rechtsschutzversicherung und Anwaltsgebühren


Die Kosten unserer Beratung



Wenn Sie an uns ein Mandat herantragen wollen, sollen Sie auch wissen, wie sich unsere Kosten zusammen setzen und welche Besonderheiten das Vorhandensein einer Rechtsschutz-Versicherung mit sich bringt:

Anwälte gelten als teuer. Doch hier haben viele ein falsches Bild. Denn: Anwalts-Honorare halten sich im Rahmen. Fragen Sie uns gleich zu Beginn einer Beratung nach den voraussichtlichen Kosten. Das ist für Sie ein Stück Sicherheit und für uns selbstverständlich.

Prinzipiell haben sich Anwälte nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zu richten. Darin findet sich ein Gebührensystem, wonach der Anwalt seine Vergütung ohne Rücksicht auf den Erfolg seines Wirkens erhält. An welchen Maßstäben aber orientiert sich die Höhe des Entgelts? Als Faustregel gilt: Bei Gerichtsverfahren (außer bei Strafsachen) bestimmt der jeweilige Geschäftswert, Streitwert oder Gegenstandswert die Kosten. Für außergerichtliche Leistungen bemisst sich das Honorar nach der Bedeutung der Sache, aufgewandter Arbeitszeit, Schwierigkeitsgrad und nach der finanziellen Situation des Klienten.

Wir rechnen unsere jeweiligen Leistungen also differenziert ab. Niemand wird über den Tisch gezogen. Uns ist klar: Nur wenn Sie mit unserer Leistung zufrieden sind und auch unsere Rechnung akzeptieren, werden Sie unseren Rat wieder in Anspruch nehmen. Nochmals: Fragen Sie uns schon zu Beginn der Beratung nach den voraussichtlichen Kosten. Das ist für uns die normalste Sache der Welt.

Bitte beachten Sie, dass Anwaltsgebühren ab dem Zeitpunkt anfallen, in dem Sie unsere Dienste in Anspruch nehmen. Bereits eine erste - wenn auch bloß fernmündliche - Besprechung löst eine Gebühr aus, die sogenannte Ratsgebühr. Wenn Sie als Mandant erstmalig einen Rat in einer neuen Angelegenheit wünschen, ist diese Ratsgebühr Verhandlungssache, sie bewegt sich in einem Rahmen von EUR 120,00 und 190,00 (hinzu kommt noch die Mwst.). Damit soll es Ihnen möglich sein, sich rasch und preislich noch erschwinglich zu erkundigen, ob in Ihrem Fall eine Beratung oder Vertretung nötig erscheint.

Allgemein noch folgendes: Wenn ein Rechtsstreit nicht vermieden werden konnte, hat der Verlierer die Gerichtskosten und seine eigenen Anwaltskosten zu tragen und im Regelfall die Anwaltskosten der Gegenpartei zu erstatten. Für letzteres gelten einige Ausnahmen, z.B. in der in der 1. Instanz vor den Arbeitsgerichten.

Auch bei außergerichtlichen Auseinandersetzungen kann Ihr Gegner verpflichtet sein, Ihre Anwaltskosten zu erstatten. Erleidet jemand z.B. schuldlos einen Verkehrsunfall, so ist er so zu stellen, wie er ohne diesen stehen würde. Zu ersetzen sind auch notwendige Kosten der Rechtsverfolgung, mithin grundsätzlich auch die Kosten, die dadurch entstehen, dass eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt eingeschaltet wird. Es kommt darauf an, wie ein vernünftig handelnder Geschädigter sich verhält. Er wird nicht in der Lage sein, wenn sein Pkw beschädigt ist, den Minderwert oder, wenn er verletzt ist, seinen Schmerzensgeldanspruch zu bemessen. Hier ist stets anwaltlicher Rat gefragt, so dass die Anwaltskosten vom gegnerischen Haftpflichtversicherer erstattet werden müssen.


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Rechtsschutzversicherung und Anwaltsgebühren



"Da ich eine Rechtsschutzversicherung habe, brauche ich mich um die anfallenden Kosten überhaupt keine Gedanken zu machen." Oft gehört und dennoch falsch. Denn: Rechtsschutzversicherungen lehnen in einer Vielzahl wichtiger und leider auch oft teurer Rechtsgebiete eine Kostenübernahme ab. Im sogenannten Kleingedruckten, den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen, können Sie nachlesen, welche Rechtsgebiete nicht versichert sind. Wenn Ihre Versicherung Schwierigkeiten macht, sollten Sie die Unterstützung durch Ihren Versicherungsvermittler sicherstellen. Anwaltliche Hilfe sollten Sie in diesem Punkt erst dann in Anspruch nehmen, wenn Ihre Versicherung sich weigert, von Ihnen bezahlte Rechnungen an Sie zu erstatten oder wenn Ihr Versicherer Ihnen nicht umgehend nach Ihrer Schadensmeldung eine sogenannte Deckungszusage erteilt.

Bitte beachten Sie, dass wir regelmäßig keinen eigenen Anspruch gegen Ihre Versicherung auf Deckungszusage oder Zahlung besitzen: Es ist daher auch unrichtig, wenn Versicherungen mitteilen, dass Deckungszuage nur gegenüber einem Anwalt erteilt werden könne (das Gegenteil, also die Deckungszusage gegenüber dem Versicherungs-nehmer/Mandanten ist richtig). Sie müssen die Anwaltskosten also stets ab der Auftrags-erteilung bezahlen. Diese Kosten sind unabhängig vom Erfolg in der Sache für Sie und unabhängig von einer Kostenübernahme durch die Versicherung. Außerdem sollten Sie wissen, dass Mitarbeiter von Rechtsschutzversicherungen gelegentlich versuchen, einen wohlmeinenden Rechtsrat zu erteilen: Aus praktischer Erfahrung raten wir hier zu äußerster Vorsicht. Informieren Sie uns, damit ein falscher Rat von Ihnen erkannt wird. Dies gilt sinngemäß auch für wirtschaftlich gemeinte Empfehlungen der Versicherung.

Auf jeden Fall kann die Versicherung von Ihnen verlangen, dass Sie den Sachverhalt vollständig schildern und die zugehörigen Unterlagen zur Einsicht (z.B. in Kopie) vorlegen. Wenn wir für Sie den Schriftwechsel mit Ihrer Versicherung führen sollen, so sprechen Sie bitte mit uns vorab über die anfallenden Gebühren für diese Tätigkeit. Leider gibt es gelegentlich Sachbearbeiter, die es Ihnen richtig schwer machen, daß Sie zu Ihrer Deckungszusage bzw. Ihren Anwaltskosten kommen. In der Praxis kommt es jedenfalls nicht selten vor, dass die Korrespondenz mit der Versicherung den Anwalt zeitlich mehr beansprucht als die eigentliche Hauptsache, um die es Ihnen geht. Freilich ist dies nicht immer so, es gibt auch Rechtsschutzversicherungen, die Schadensfälle bzw. Deckungsanfragen sehr kulant und zügig bearbeiten (z.B. die ALLIANZ). Die anwaltliche Erfahrung zeigt im übrigen, dass vor allem drei Gruppen von Klienten mit Rechtsschutzversicherungen gut beraten sind: Arbeitnehmer, Mieter und Menschen, die aus beruflichen oder sonstigen Gründen sehr viel mit dem Auto unterwegs sind.


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Lohnt sich der Forderungseinzug durch gewerbliche Inkassobüros?



Bevor Sie zur Forderungsbeitreibung ein teures Inkassobüro einschalten, überlegen Sie bitte folgendes: Die Kosten von Inkassobüros schwanken erheblich. Zu den reinen Beitreibungskosten kommen häufig noch Mitgliedsbeiträge in beträchtlicher Höhe. Die Kosten eines Anwaltes sind im RVG festgeschrieben und richten sich nach dem Wert der Forderung. Für eine vorgerichtliche Mahnung über eine Summe von beispielsweise EUR 1000,00 erhält ein Anwalt eine 1,3 Regelgeschäftsgebühr, mithin EUR 110,50 plus Mehrwertsteuer und Auslagenpauschale.

Zahlt der Schuldner auf die Mahnung nicht, muss ein gerichtliches Mahnverfahren zur Erlangung eines Vollstreckungstitels durchgeführt werden. Spätestens jetzt muss das Inkassobüro aus gesetzlichen Gründen zusätzlich einen Rechtsanwalt hinzuziehen, den Sie ebenfalls bezahlen müssen. Warum also nicht gleich von Anfang an zum Anwalt Ihres Vertrauens, den Sie bei Problemen sofort um eine professionelle Rechtsberatung bitten können?

Zu den Kosten im gerichtlichen Mahnverfahren: Das anfallende Honorar wird nur dann in Höhe der gesetzlichen Gebühren angesetzt, wenn es vom Schuldner beigetrieben worden ist, so daß dem Auftraggeber effektiv keine Kosten entstehen. Inwieweit Anwaltsgebühren anfallen, wenn diese von der Gegenseite nicht erstattet werden (können), kann individuell vereinbart werden. Dies ist abhängig von der Höhe der einzelnen Forderungen und dem Auftragsvolumen.

Die aus der Forderungsbeitreibung erlösten Gelder werden zur Überprüfung auf unser Kanzleikonto vereinnahmt und dann an Sie sofort weitergeleitet. Je nach vorheriger Absprache erfolgt eine Verrechnung gegen verauslagte Kosten oder angefallene Gebühren.

 

Hinweise zur Kostenerstattung

In außergerichtlichen Fällen werden die Kosten im Vergleich ausgehandelt oder können manchmal auch dem Gegner auferlegt werden. Bringt der Gegner Einwendungen vor, wird er jedoch meistens auch die Kosten des Anwalts nicht zahlen.
 
In gerichtlichen Streitigkeiten, die mit einem Urteil enden, trifft das Gericht eine Kostenentscheidung. Entweder werden die gesamten Kosten der unterlegenen Partei auferlegt oder das Gericht verteilt die Kosten gemäß dem Obsiegen und Unterliegen der Parteien, indem es eine Quote bildet. Diese Quote bestimmt auch die Kostenerstattung der Anwaltskosten durch den Gegner.
 
Eine wichtige Ausnahme bildet der Arbeitsgerichtsprozess in der ersten Instanz: hier trägt jede Partei die eigenen Kosten selbst.
 
Kommt es zu einem gerichtlichen Vergleich, so werden die Kosten regelmäßig ausgehandelt. Häufige wird vereinbart, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, oder die Kosten werden entsprechend einer Quote aufgeteilt.
 
Der Gegner muss übrigens immer nur die Kosten in der Höhe der gesetzlichen Gebühren erstatten. Eine höher liegende Honorarvereinbarung muss er nicht erstatten. Können die Kosten vom Gegner nicht beigetrieben werden, weil er zahlungsunfähig ist, so trägt der Mandant die Kosten selbst. Als Auftraggeber bleibt er gegenüber dem Anwalt zur Zahlung des Honorars verpflichtet.



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