Müssen apoBank und Medicon Schadensersatz leisten?

Anspruch auf Rückabwicklung der Immobiliengeschäfte aufgrund verdeckter Rückvergütungen („Kick-Backs“)



Rechte der geschädigten Anleger und Bankkunden

Die Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG (kurz: apoBank) aus Düsseldorf muss sich darauf einstellen, mit Schadensersatzforderungen ihrer Kunden überzogen zu werden. Hintergrund sind staatsanwaltliche Ermittlungen im Zusammenhang mit Betrugsvorwürfen gegen die Geschäftsführer und Mitarbeiter der Licon-Gruppe (Leipzig), mit der die apoBank über die Tochtergesellschaft Medicon im Bereich Kapitalanlage in Immobilien geschäftlich verbunden war.

Die Licon-Gruppe saniert hochwertig Altbausubstanzen, die in der Regel unter Denkmalschutz stehen. Für den Vertrieb an Kapitalanleger führt die Gruppe als Tochtergesellschaft die Medicon GmbH, die hochwertige denkmalgeschützte Immobilien als Kapitalanlageimmobilien vertreibt. Die apoBank traf nun ihrerseits im Jahr 2008 eine Kooperationsvereinbarung mit Medicon und setzte seitdem massiv auf den Verkauf von Licon-Immobilien. So lagen in den Filialen der Bank Prospekte der Licon aus; zugleich durfte die Fa. Medicon die Kunden der apoBank in den Geschäftsräumen der Bank beraten. Bezeichnenderweise hatten etwa in Frankfurt die apoBank und Medicon in ein- und demselben Gebäude ihre Büros.

Die finanziellen Interessen der apoBank sahen wie folgt aus: Zum einen stellte sie bei Bedarf die Erwerberfinanzierung zur Verfügung und verdiente daran nicht schlecht. Zum anderen strich die Bank – hinter dem Rücken der Kunden – heimlich Provisionen ein. Nach Angaben eines ehemaligen Licon-Mitarbeiters soll die Medicon 15% Provision von der Licon erhalten haben. Davon wurden 7 % an Mitgesellschafter und Hintermänner, und 8 % an die apoBank weitergegeben (davon wiederum erhielt der Bankberater 1,75 %). Insider sprechen von Schmiergeldzahlungen.

AG Bernau, Urteil vom 23.10.2008 - 10 C 1193/08: "Der Begriff kick-back ist als eine verkappte Korruptionszahlung im Sinne von „Schmiergeld“ zu werten. Kick-back ist nämlich ein international gebräuchlicher Begriff für Bestechungs- oder Schmiergeldzahlungen, die auf dem Umweg über erhöhte Rechnungen oder Provisionsvereinbarungen an den Auftraggeber oder an von ihm begünstigte Dritte zurückfließen. Das kick-back ist strafrechtlich unter § 266 StGB, ggfs. § 263 StGB zu subsumieren. Der Begriff des kick-back ist jedoch kein eindeutig feststehender juristischer terminus technicus. Es handelt sich - wohl in Anlehnung an den Fußballsport - um eine Bezeichnung für ein Verhalten, bei dem der Empfänger einer geldwerten Leistung im Rahmen einer Geschäftsbeziehung einen Teil davon an einen Dritten zurückspielt, also eine Rückvergütungsvereinbarung."

Insgesamt sind rund 600 Kunden der Bank betroffen. Diese werden nun ihrerseits Schadensersatzansprüche an das Geldhaus herantragen: Denn die Bank hat, wie erwähnt, 8 % des Kaufpreises kassiert – ohne dies offenzulegen. Gemäß Bundesgerichtshof muss die vermittelnde Bank den Kunden aber über selbst gezogene Provisionen – egal in welcher Höhe – aufklären, damit der Kunde den möglicherweise vorliegenden Interessenkonflikt der Bank erkennen und diesen in seine Entscheidung für oder gegen die Anlage einfließen lassen kann (vgl. dazu das Urteil des OLG Frankfurt am Main zur Offenbarungspflicht der beratenden Bank über verdeckte Rückvergütungen und Provisionen). Wenn die apoBank insoweit nicht korrekt aufgeklärt hat, und dafür spricht einiges, muss sie den Anlegern den entstandenen Schaden ersetzen. Dies geht so weit, dass der Anleger gegen Übertragung des Investments sein investiertes Kapital von der Bank zurück erhält. Haftpflichtansprüche, auch aus verbundenem Geschäft, sind überdies zu bejahen. Das Zusammenspiel zwischen Licon/ Medicon/ apoBank war nämlich letztlich wie ein Kartell aufgebaut.

Schließlich legt die Provisionshöhe von insgesamt 15 % eine nicht unerhebliche Überteuerung der vermittelten Immobilien nahe. Kunden sollten deshalb auch prüfen lassen, ob der von ihnen bezahlte Kaufpreis für eine Wohnung zum Erwerbszeitpunkt überteuert war, sich also wesentlich von den damals marktüblichen Kaufpreisen abgehoben hat.

Kunden können Herausgabe der Provisionen von apoBank verlangen

Die Anleger können sich alternativ auch darauf beschränken, an dem Investment festzuhalten, also die Immobilie zu behalten, und zugleich die von der apoBank kassierten Kickbacks heraus zu verlangen.

§ 667 BGB bestimmt, dass der Beauftragte verpflichtet ist, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Die Norm ist auf das Verhältnis zwischen Bank und Kunden anzuwenden.

Im Urteil des Landgerichts München I vom 22.02.2010 - Az. 22 O 1797/09 ist dazu folgendes klargestellt:

Der Beratungsvertrag ist ein Geschäftsbesorgungsverhältnis, so dass der Berater die hinter dem Rücken des Beratenen gezahlte Rückvergütung schon kraft Gesetzes zu offenbaren und herauszugeben hat. Höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser auftrags- bzw. kommissionsrechtlichen Auskunfts- und Herausgabepflicht gibt es seit langer Zeit (…).“

Ferner hat das LG München I am 20.05.2010 (Az. 34 S 9960/09) die UniCredit Bank AG zur Herausgabe verheimlichter Bankprovisionen bei Anlagegeschäften verurteilt.

Wichtig: Eine Bank muss einem Kunden, den sie im Hinblick auf Vermögensanlagen beraten hat, auch im Nachhinein Auskunft darüber erteilten, welche Provisionen sie erhalten hat. Dies entschied das Amtsgericht Heidelberg in einer am 28.07.2010 verkündeten Entscheidung (Az. 29 C 139/10). Auf der Grundlage dieser Auskunft kann der Kunde seine Schadenersatzansprüche gegen die Bank geltend machen und diese ggf. gerichtlich durchsetzen.

 

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Für eine Erstberatung wenden Sie sich bitte an:

Dr. iur. Jürgen Klass II, Rechtsanwalt / Fachanwalt für Medizinrecht / Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Verena Brendel, Rechtsanwältin, Tätigkeitsschwerpunkt Anlegerschutzrecht

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