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17.02.06



BGH-Urteil stärkt die Rechte der Vermieter!

BGH-Urteil stärkt die Rechte der Vermieter! - 17.02.2005 Selbst wenn der Mieter aufgelaufene Schulden nachzahlt, kann ihm der Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen kündigen.

Der Bundesgerichtshof hat jetzt die Vermieterrechte bei der Kündigung säumiger Mieter gestärkt. Nach dem Grundsatzurteil kann einem Mieter wegen verspäteter Mietzahlungen gekündigt werden, wenn er den Zahlungsverzug selbst maßgeblich verschuldet hat.

Ein Verschulden des Mieters liegt laut BGH nicht vor, wenn dieser sich auf eine Zahlungsunfähigkeit wegen unvorhergesehener wirtschaftlicher Engpässe berufen kann oder eine nachträgliche Mietzahlung sein Fehlverhalten in "milderem Licht" erscheinen lässt.

Im zu Grunde liegenden Fall war einem Mieter wegen Zahlungsrückstands sowohl fristlos wie auch fristgerecht gekündigt worden. Zudem wurde er auf Räumung der Wohnung verklagt. Weil das zuständige Sozialamt noch während des Prozesses die rückständige Miete zahlte, wurde zwar die fristlose Kündigung unwirksam.

Dies gelte aber nicht für die zugleich ausgesprochene fristgerechte Kündigung, entschied der BGH. Der Vermieter habe ein berechtigtes Interesse an der fristgemäßen Beendigung des Mietverhältnisses, wenn der Mieter seine Pflicht, Miete zu zahlen schuldhaft und "nicht unerheblich" verletzt habe.

Nun muss die Vorinstanz prüfen, warum der Beklagte in Mietrückstand geraten war, und feststellen, ob die fristgemäße Kündigung rechtens war.

Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VIII ZR 6/04

 

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