![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
|||||||||||||||||||||
|
|
Arzthaftungsrecht und Medizinrecht
Der Bereich der Arzthaftung verzeichnet seit Jahren eine steigende Anzahl von Schadenfällen und Prozessen. Die Materie ist weitgehend von der Rechtsprechung geprägt. Daher ist die Kenntnis der Systematik und der aktuellen Rechtsprechung unabdingbar. Folgende Themenbereiche bilden den Schwerpunkt der anwaltlichen Beratung: Behandlungsfehler Aufklärungsfehler Beweisprobleme Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Arzthaftungsrecht. Deutschlandweit vertreten wir ausschließlich die Patientenseite. Rechtsanwalt Dr. Jürgen Klass ist Fachanwalt für Medizinrecht.
LG Karlsruhe, Urteil vom 06.05.2011 - 6 O 285/09 (wichtige Orientierungssätze, formuliert von RA Dr. Klass): 1. In welchem Maße eine Partei ihr Vorbringen durch die Darlegung konkreter einzelner Tatsachen substantiieren muss, hängt vom Einzelfall ab, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, ob sich die Geschehnisse, die Gegenstand des Parteivortrages sind, im Wahrnehmungsbereich der Partei abgespielt haben. 2. Im Arzthaftungsprozess steht ein medizinischer Laie in der Regel einem medizinischen Fachmann gegenüber, der ihm an Fachkenntnissen erheblich überlegen ist, und daher nicht imstande sein wird zu beurteilen, ob ein medizinischer Fehler vorliegt. Das hat zur Folge, dass an die Pflicht des klagenden Patienten zur Substantiierung nur maßvolle und verständige geringe Anforderungen gestellt werden dürfen. Lücken im Klagvorbringen dürfen, wo es um den medizinischen Sachverhalt geht, der klagenden Partei nicht angelastet, insbesondere nicht als Zugeständnis gewertet werden. 3. Soweit dem Gericht von einer möglichen höheren medizinischen Fachkunde aus weiterer Vortrag nötig erscheint, hat es diesen durch ausdrückliche und eindeutige Fragen im Einzelnen, die nicht lediglich pauschal sein dürfen, zu erfragen, will es den unterbreiteten Sachverhalt nicht in entscheidungserheblichen Teilen unbearbeitet lassen.
HINWEIS: Rechtsanwälte, die auf einem bestimmten Rechtsgebiet über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, dürfen als zusätzliche Berufsbezeichnung den Titel eines Fachanwalts führen. Die Berechtigung zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung wird von der zuständigen Rechtsanwaltskammer verliehen und richtet sich nach den Bestimmungen der Fachanwaltsordnung (FAO).
|
|||||||||||||||||||||||
| © 2000-2011 Rechtsanwälte Dr. Klüver, Dr. Klass, Zimpel & Kollegen |