Arbeitsrecht-ABC









Abfindung


Wenn das Arbeitsverhältnis einvernehmlich oder aufgrund einer arbeitgeberseitigen Kündigung sein Ende finden soll, stellt sich oft die Frage, ob dem Arbeitnehmer eine Abfindung zu zahlen ist oder nicht. Abfindungen sind Zahlungen, die der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlt. Bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer nicht automatisch einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. 

1) Wann kann eine Abfindung verlangt werden?

a) Sozialplan


In größeren Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, muß bei Personalabbau unter bestimmten Voraussetzungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung (Sozialplan) abgeschlossen werden. Häufig werden für die Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz verlieren, im Sozialplan Abfindungsansprüche begründet. Die Höhe der Abfindung wird zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat festgelegt und richtet sich z.B. nach Dauer der Betriebszugehörigkeit, Alter, Anzahl der Unterhaltsberechtigten und ähnlichen Kriterien. Der Sozialplan begründet einen Anspruch des Arbeitnehmer auf Zahlung der Abfindung.

b) Prozessvergleich


Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und handelt es sich nicht um einen Kleinbetrieb, so kann der Arbeitnehmer die Rechtmäßigkeit der Kündigung durch das Arbeitsgericht überprüfen lassen. Die Kündigungsschutzklage muß innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden. Ziel der Klage ist die Weiterbeschäftigung. Der Ausgang des Arbeitsgerichtsprozesses ist häufig ungewiss und für beide Seiten mit Kostenrisiken verbunden. Deshalb werden die Verfahren häufig durch eine gütliche Einigung beendet: Der Arbeitnehmer akzeptiert die Kündigung. Als Gegenleistung verpflichtet sich der Arbeitgeber, an den Arbeitnehmer eine Abfindung als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes zu bezahlen. Rechtsgrundlage für die Zahlung der Abfindung ist dann der Prozessvergleich.

Eine Einigung kommt in den allermeisten Fällen im ersten Termin - auch Gütetermin genannt - zustande. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Der Arbeitsrichter prüft, ob die Kündigung berechtigt war oder nicht, und macht gegebenenfalls einen Abfindungsvorschlag. Lehnen Arbeitgeber oder Arbeitnehmer dies ab, entscheidet das Gericht über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.

c) Aufhebungsvertrag


Das Arbeitsverhältnis kann statt durch Kündigung (einseitige Erklärung) auch durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages beendet werden. In diesem Vertrag erfolgt eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und über die Zahlung der Abfindung. Ferner werden die weiteren Modalitäten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geregelt.

2) Zur Höhe der Abfindung

Die Höhe der zu zahlenden Abfindung ist im Gesetz nicht festgelegt. Bei Abschluss eines Prozessvergleichs oder Aufhebungsvertrags ist die Abfindung daher frei vereinbar und hängt nicht zuletzt von den jeweiligen Prozessaussichten ab. Bei den Arbeitsgerichten hat sich eine Faustformel durchgesetzt, wonach an den Arbeitnehmer pro Jahr der Beschäftigung ein halbes Bruttogehalt als Entschädigung gezahlt wird. Die Abfindung kann aber durchaus niedriger oder höher ausfallen, je nach Lage des Falles.

3) Wann wird sich ein Arbeitgeber auf die Zahlung einer Abfindung einlassen?

Entweder dann, wenn er dem Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag anbietet, der vorsieht, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung einvernehmlich aufzulösen. Damit erspart sich ein Arbeitgeber das Risiko eines arbeitsgerichtlichen Prozesses. Für den Arbeitnehmer birgt ein solcher Vertrag jedoch erhebliche rechtliche Risiken, es sei denn, eine neue und sichere Arbeitsstelle ist bereits in Sicht und die Höhe der Abfindungssumme entspricht den Erwartungen. Oder der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer gekündigt, dieser hat hiergegen Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben und der Arbeitgeber scheut die finanziellen Risiken, die dieser Prozess mit sich bringt. Verliert der Arbeitgeber, so muss er bis zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Urteils das Entgelt sowie die Sozialabgaben nachzahlen. Und wenn der Prozess durch mehrere Instanzen geht, kann es sich hierbei um einen erheblichen Zeitraum und somit eine große Summe handeln.


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Abmahnung


Eine Abmahnung kann schriftlich oder mündlich ausgesprochen werden. Eine echte Abmahnung liegt nur vor, wenn konkret Leistung oder Verhalten kritisiert werden und wenn für den Wiederholungsfall die Kündigung angedroht wird. Bei einer unberechtigten Abmahnung sollte eine Stellungnahme zum tatsächlichen Ablauf formuliert werden, die der Arbeitgeber auf Verlangen der Personalakte beifügen muss. Manchmal empfiehlt sich eine Klage auf Entfernung der Abmahnung. Auch hier hilft der Anwalt.


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Anwalt


Das Arbeitsrecht ist in weiten Bereichen nicht gesetzlich geregelt. Das Arbeitsrecht ist daher hauptsächlich Richterrecht und wird maßgeblich von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes geprägt. Einen Anwalt zu haben, der sich hier gut auskennt und das Arbeitsrecht zu seinem Tätigkeitsschwerpunkt gemacht hat, kann Gold wert sein. Der Anwalt kennt Kündigungs- und Klagefristen, Fallstricke in Arbeitsverträgen und den Umgang mit Gericht und Gegner.

Achtung: Nichts unbesehen ohne Anwalt unterschreiben! Manchmal versucht der Arbeitgeber, sich vom Arbeitnehmer einen Knebelungsvertrag oder einen Verzicht auf eine arbeitsgerichtliche Klage unterschreiben zu lassen.

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Agentur für Arbeit



Findet man nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht übergangslos eine neue Stelle, muss man sich spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit beim Arbeitsamt melden. Besser ist eine frühere Meldung, damit die Auszahlung von Arbeitslosengeld vorbereitet werden kann. Das Arbeitsamt bezahlt in der Regel bei einer krankheits- oder betriebsbedingten Kündigung (wenn die jeweilige Kündigungsfrist eingehalten wurde) ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit Arbeitslosengeld und rechnet eine eventuelle Abfindung nicht an. Bei einer unbegründeten Eigenkündigung, einem Aufhebungsvertrag oder einer verhaltensbedingten Kündigung des Arbeitgebers ist mit längeren Sperrzeiten zu rechnen.


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Aufhebungsvertrag



Ein Aufhebungsvertrag ist ein Vertrag über die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Er ist nur gültig, wenn er von Arbeitnehmer und Arbeitgeber eigenhändig unterschrieben ist. Er kann eine Abfindungszahlung enthalten, muss aber nicht. Es gibt viele (gute und schlechte) Gründe für einen Aufhebungsvertrag. Zum Beispiel:

Beschäftigte wollen ihr Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist beenden.

Der Arbeitgeber will betriebsbedingt Personal abbauen, aber nicht die jüngsten und am kürzesten Beschäftigten entlassen. Er bietet älteren Beschäftigten Aufhebungsverträge mit Abfindungszahlung an.


Achtung:

Aufhebungsverträge erst nach gründlicher Prüfung unterschreiben! Es gibt kein gesetzliches Widerrufsrecht, und eine einmal geleistete Unterschrift kann in aller Regel nicht rückgängig gemacht werden.
Da Aufhebungsverträge vom Arbeitsamt ähnlich wie Eigenkündigungen gewertet werden, drohen Sperrfristen.
Vorruhestand ist technisch nichts anderes als eine besondere Art Aufhebungsvertrag. Hier ist eine qualifizierte Beratung besonders wichtig, da auch die Auswirkungen auf die Altersrente zu beachten sind.


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Kündigungsform



Die Kündigung muss immer schriftlich ausgesprochen werden - auch wenn man selbst kündigt.

Nach § 623 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bedarf es für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Auflösungs- bzw. Aufhebungsvertrag sowie für die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

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Kündigungsfrist



Es gibt verschiedene Arten von Kündigungen:

Ordentliche Kündigungen sind Kündigungen unter Einhaltung der normalen Kündigungsfrist.
Außerordentliche (häufig fristlose) Kündigungen können im Regelfall nur bei krassem Fehlverhalten ausgesprochen werden.
Änderungskündigungen, die Teile des Arbeitsvertrages verändern, den Bestand des Arbeitsverhältnisses aber unberührt lassen sollen.

Grundsätzlich gilt: Eine Kündigung muß die Kündigungsfrist beachten, die im Arbeitsverhältnis gilt. Für den Arbeitgeber kann eine andere Kündigungsfrist gelten als für den Arbeitnehmer, aber keine kürzere. Kündigungsfristen können geregelt sein in Tarifverträgen, im Arbeitsvertrag oder im Gesetz (§ 622 BGB).


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Kündigungsgrund



Auch wenn der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben keinen Kündigungsgrund angeben muss, darf er nicht grundlos kündigen - außer in den ersten sechs Monaten, in denen das Arbeitsverhältnis besteht. Bei einer Klage gegen die Kündigung muss der Arbeitgeber - kommt das KSchG zur Anwendung - vor dem Arbeitsgericht Gründe nennen.

Verhaltensbedingte Kündigung: Möglich bei Fehlverhalten oder Verstoß gegen Arbeitspflichten. In aller Regel muss der Arbeitgeber vor der Kündigung einen gleichartigen Pflichtverstoß abgemahnt haben.

Krankheitsbedingte Kündigung: Der Arbeitnehmer muß in der Vergangenheit viel krank gewesen sein (grobe Faustregel: In den drei Jahren vor der Kündigung deutlich mehr als 6 Wochen pro Jahr krank), außerdem müssen künftig weitere Fehlzeiten zu erwarten sein. Ist die Krankheit ausgeheilt oder Besserung zu erwarten (zum Beispiel durch eine Kur), kommt eine Kündigung nicht in Frage.

Betriebsbedingte Kündigung: Es müssen betriebliche Gründe wie Umsatzrückgang, Rationalisierung, Auslagern von Arbeiten vorliegen, die den Arbeitsplatz wegfallen lassen oder doch erhebliche Auswirkungen darauf haben. Außerdem muss der Arbeitgeber die Sozialauswahl wahren. Er muss die jüngsten, am kürzesten Beschäftigten und die mit den geringsten Unterhaltspflichten als erste entlassen.


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Kündigungsschutz in Kleinbetrieben



In Kleinbetrieben, die bis zu fünf Arbeitnehmer beschäftigen, gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht. Bei Kündigungen in solchen Betrieben müssen aber trotzdem soziale Gesichtspunkte berücksichtigt werden. Es macht also auch für einen älteren Arbeitnehmer aus einem Kleinbetrieb Sinn, eine Kündigungsschutzklage zu erheben, wenn der Arbeitgeber ihn kündigt, obwohl er andere Arbeitnehmer, die jünger und ledig sind und dem Betrieb nicht so lange angehören, weiter beschäftigt. Eine solche Kündigung kann unwirksam sein, wenn sie die gebotene soziale Rücksichtnahme vermissen lässt (so das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 21.2.2001 -2 AZR 15/00).


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Rechtsschutzversicherung


Viele Arbeitgeber scheuen das Risiko eines Kündigungsschutzprozesses und versuchen daher über Aufhebungsverträge, unliebsame Mitarbeiter loszuwerden oder ihren Personalstand zu reduzieren. Eine zugleich angedrohte Kündigung und das Angebot einer steuerbegünstigten Abfindung verleitet den Arbeitnehmer oft, eine angebotene Abfindungsvereinbarung voreilig zu unterschreiben. Dabei werden häufig steuer- und sozialversicherungsrechtliche Folgen übersehen, die den wirtschaftlichen Wert der gezahlten Abfindung ganz erheblich vermindern.

Daher ist unbedingt zu raten, vor Abschluß eines Abfindungsvertrages anwaltlichen Rat einzuholen. Der Rechtsanwalt prüft dabei auch, ob eine vom Arbeitgeber mehr oder weniger massiv angedrohte Kündigung überhaupt Aussicht auf Erfolg hätte. Die Einschaltung eines Anwalts lohnt sich in jedem Fall, obwohl bei Prozessen vor den Arbeitsgerichten unabhängig vom Ausgang jede Partei für ihre Anwaltskosten selbst aufkommen muß.

Dieses Kostenrisiko kann entfallen, wenn der Arbeitnehmer über eine entsprechende Rechtsschutzversicherung verfügt. Doch hier ist Vorsicht geboten. Die Rechtsschutzversicherungen versuchen nicht selten, sich ihrer Eintrittspflicht mit der Begründung zu entziehen, das Angebot zum Abschluß einer Abfindungsvereinbarung stelle (noch) keinen Versicherungsfall dar. Dies ist nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag lediglich vorschlägt. Versicherungsschutz besteht jedoch in all den Fällen, in denen dem Arbeitnehmer ernsthaft eine Kündigung oder ihm sonstwie nachteilige Folgen für den Fall angedroht werden, dass er das Angebot des Arbeitgebers nicht annimmt. Da allein die ernsthafte Drohung mit einer Kündigung ausreicht, um die Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen zu können, muss sich kein Versicherungsnehmer darauf verweisen lassen, erst die Kündigung des Arbeitgebers abzuwarten. Dadurch würde der Rechtsschutz unzulässig eingeschränkt.

Zwei wichtige Gerichtsurteile:

Rechtsschutzversicherung muss bei Aufhebungsvertrag Deckungszusage erteilen (so das Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 19.07.2006 - Az.: 5 U 719/05). Ein den Rechtsschutzversicherungsfall auslösender Verstoß gegen Rechtspflichten liegt schon dann vor, wenn der Arbeitgeber mit dem Angebot eines Aufhebungsvertrages an seinen Arbeitnehmer zum Ausdruck bringt, das Vertragsverhältnis in jedem Fall beenden zu wollen. Das OLG Saarbrücken stellt auch klar, dass sich der Streitwert nicht nach der alternativ zu befürchtenden Kündigung, sondern dem Aufhebungsvertrag inkl. Abfindung richtet.

Rechtsschutz auch bei Androhung der Kündigung. In dem entschiedenen Fall (BGH, Urteil vom 19.11.2008, Az.: IV ZR 307/07) hatte ein Versicherter von seinem Rechtsschutzversicherer die Erstattung von Anwaltsgebühren verlangt, nachdem der Arbeitgeber mitgeteilt hatte, dass der Mitarbeiter aufgrund eines "Restrukturierungsprogramms" mit der Kündigung rechnen müsse, wenn er einen ihm angebotenen Aufhebungsvertrag nicht annehme.

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Zeugnis


Ein Zeugnis wird nicht automatisch ausgestellt, sondern muss verlangt werden. Es gibt zwei Arten Zeugnisse:

- einfaches Zeugnis, das nur eine Beschreibung von Dauer und Art der Beschäftigung enthält
- qualifiziertes Zeugnis, das zusätzlich eine Beurteilung über Leistung und Führung abgibt.


Worauf ist bei einem Zeugnis zu achten?


- Sind Formulierungen enthalten, die gut klingen, aber künftige Arbeitgeber warnen sollen? ("Er hat sich bemüht" ist kein Kompliment, sondern der Hinweis, dass der Arbeitnehmer die Anforderungen nicht erfüllen konnte.)
- Ist die Tätigkeit vollständig beschrieben, und lässt die Beurteilung nichts aus (zum Beispiel den Hinweis auf Ehrlichkeit bei einem Kassierer)?


Was tun bei Unklarheit, ob ein Zeugnis korrekt ist?

Zunächst sollte ein Anwalt das Zeugnis prüfen. Ist es nicht korrekt, kann mit seiner Hilfe ein besseres Zeugnis verlangt bzw. bei den Arbeitsgerichten eingeklagt werden.


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