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Arbeitsrecht-ABC
Abfindung
Wenn das Arbeitsverhältnis einvernehmlich oder aufgrund einer arbeitgeberseitigen Kündigung sein Ende finden soll, stellt sich oft die Frage, ob dem Arbeitnehmer eine Abfindung zu zahlen ist oder nicht. Abfindungen sind Zahlungen, die der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlt. Bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer nicht automatisch einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. 1) Wann kann eine Abfindung verlangt werden? Eine Einigung kommt in den allermeisten Fällen im ersten Termin - auch Gütetermin genannt - zustande. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Der Arbeitsrichter prüft, ob die Kündigung berechtigt war oder nicht, und macht gegebenenfalls einen Abfindungsvorschlag. Lehnen Arbeitgeber oder Arbeitnehmer dies ab, entscheidet das Gericht über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.
Eine Abmahnung kann schriftlich oder mündlich ausgesprochen werden. Eine echte Abmahnung liegt nur vor, wenn konkret Leistung oder Verhalten kritisiert werden und wenn für den Wiederholungsfall die Kündigung angedroht wird. Bei einer unberechtigten Abmahnung sollte eine Stellungnahme zum tatsächlichen Ablauf formuliert werden, die der Arbeitgeber auf Verlangen der Personalakte beifügen muss. Manchmal empfiehlt sich eine Klage auf Entfernung der Abmahnung. Auch hier hilft der Anwalt.
Das Arbeitsrecht ist in weiten Bereichen nicht gesetzlich geregelt. Das Arbeitsrecht ist daher hauptsächlich Richterrecht und wird maßgeblich von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes geprägt. Einen Anwalt zu haben, der sich hier gut auskennt und das Arbeitsrecht zu seinem Tätigkeitsschwerpunkt gemacht hat, kann Gold wert sein. Der Anwalt kennt Kündigungs- und Klagefristen, Fallstricke in Arbeitsverträgen und den Umgang mit Gericht und Gegner. Findet man nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht übergangslos eine neue Stelle, muss man sich spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit beim Arbeitsamt melden. Besser ist eine frühere Meldung, damit die Auszahlung von Arbeitslosengeld vorbereitet werden kann. Das Arbeitsamt bezahlt in der Regel bei einer krankheits- oder betriebsbedingten Kündigung (wenn die jeweilige Kündigungsfrist eingehalten wurde) ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit Arbeitslosengeld und rechnet eine eventuelle Abfindung nicht an. Bei einer unbegründeten Eigenkündigung, einem Aufhebungsvertrag oder einer verhaltensbedingten Kündigung des Arbeitgebers ist mit längeren Sperrzeiten zu rechnen. nach oben Ein Aufhebungsvertrag ist ein Vertrag über die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Er ist nur gültig, wenn er von Arbeitnehmer und Arbeitgeber eigenhändig unterschrieben ist. Er kann eine Abfindungszahlung enthalten, muss aber nicht. Es gibt viele (gute und schlechte) Gründe für einen Aufhebungsvertrag. Zum Beispiel:
Achtung:
nach oben Die Kündigung muss immer schriftlich ausgesprochen werden - auch wenn man selbst kündigt. Nach § 623 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bedarf es für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Auflösungs- bzw. Aufhebungsvertrag sowie für die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. nach oben Es gibt verschiedene Arten von Kündigungen:
Grundsätzlich gilt: Eine Kündigung muß die Kündigungsfrist beachten, die im Arbeitsverhältnis gilt. Für den Arbeitgeber kann eine andere Kündigungsfrist gelten als für den Arbeitnehmer, aber keine kürzere. Kündigungsfristen können geregelt sein in Tarifverträgen, im Arbeitsvertrag oder im Gesetz (§ 622 BGB). nach oben Auch wenn der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben keinen Kündigungsgrund angeben muss, darf er nicht grundlos kündigen - außer in den ersten sechs Monaten, in denen das Arbeitsverhältnis besteht. Bei einer Klage gegen die Kündigung muss der Arbeitgeber - kommt das KSchG zur Anwendung - vor dem Arbeitsgericht Gründe nennen. Verhaltensbedingte Kündigung: Möglich bei Fehlverhalten oder Verstoß gegen Arbeitspflichten. In aller Regel muss der Arbeitgeber vor der Kündigung einen gleichartigen Pflichtverstoß abgemahnt haben. Krankheitsbedingte Kündigung: Der Arbeitnehmer muß in der Vergangenheit viel krank gewesen sein (grobe Faustregel: In den drei Jahren vor der Kündigung deutlich mehr als 6 Wochen pro Jahr krank), außerdem müssen künftig weitere Fehlzeiten zu erwarten sein. Ist die Krankheit ausgeheilt oder Besserung zu erwarten (zum Beispiel durch eine Kur), kommt eine Kündigung nicht in Frage. Betriebsbedingte Kündigung: Es müssen betriebliche Gründe wie Umsatzrückgang, Rationalisierung, Auslagern von Arbeiten vorliegen, die den Arbeitsplatz wegfallen lassen oder doch erhebliche Auswirkungen darauf haben. Außerdem muss der Arbeitgeber die Sozialauswahl wahren. Er muss die jüngsten, am kürzesten Beschäftigten und die mit den geringsten Unterhaltspflichten als erste entlassen. nach oben
In Kleinbetrieben, die bis zu fünf Arbeitnehmer beschäftigen, gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht. Bei Kündigungen in solchen Betrieben müssen aber trotzdem soziale Gesichtspunkte berücksichtigt werden. Es macht also auch für einen älteren Arbeitnehmer aus einem Kleinbetrieb Sinn, eine Kündigungsschutzklage zu erheben, wenn der Arbeitgeber ihn kündigt, obwohl er andere Arbeitnehmer, die jünger und ledig sind und dem Betrieb nicht so lange angehören, weiter beschäftigt. Eine solche Kündigung kann unwirksam sein, wenn sie die gebotene soziale Rücksichtnahme vermissen lässt (so das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 21.2.2001 -2 AZR 15/00). nach oben Rechtsschutzversicherung
Viele Arbeitgeber scheuen das Risiko eines Kündigungsschutzprozesses und versuchen daher über Aufhebungsverträge, unliebsame Mitarbeiter loszuwerden oder ihren Personalstand zu reduzieren. Eine zugleich angedrohte Kündigung und das Angebot einer steuerbegünstigten Abfindung verleitet den Arbeitnehmer oft, eine angebotene Abfindungsvereinbarung voreilig zu unterschreiben. Dabei werden häufig steuer- und sozialversicherungsrechtliche Folgen übersehen, die den wirtschaftlichen Wert der gezahlten Abfindung ganz erheblich vermindern. Daher ist unbedingt zu raten, vor Abschluß eines Abfindungsvertrages anwaltlichen Rat einzuholen. Der Rechtsanwalt prüft dabei auch, ob eine vom Arbeitgeber mehr oder weniger massiv angedrohte Kündigung überhaupt Aussicht auf Erfolg hätte. Die Einschaltung eines Anwalts lohnt sich in jedem Fall, obwohl bei Prozessen vor den Arbeitsgerichten unabhängig vom Ausgang jede Partei für ihre Anwaltskosten selbst aufkommen muß. Dieses Kostenrisiko kann entfallen, wenn der Arbeitnehmer über eine entsprechende Rechtsschutzversicherung verfügt. Doch hier ist Vorsicht geboten. Die Rechtsschutzversicherungen versuchen nicht selten, sich ihrer Eintrittspflicht mit der Begründung zu entziehen, das Angebot zum Abschluß einer Abfindungsvereinbarung stelle (noch) keinen Versicherungsfall dar. Dies ist nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag lediglich vorschlägt. Versicherungsschutz besteht jedoch in all den Fällen, in denen dem Arbeitnehmer ernsthaft eine Kündigung oder ihm sonstwie nachteilige Folgen für den Fall angedroht werden, dass er das Angebot des Arbeitgebers nicht annimmt. Da allein die ernsthafte Drohung mit einer Kündigung ausreicht, um die Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen zu können, muss sich kein Versicherungsnehmer darauf verweisen lassen, erst die Kündigung des Arbeitgebers abzuwarten. Dadurch würde der Rechtsschutz unzulässig eingeschränkt. Zwei wichtige Gerichtsurteile: Rechtsschutzversicherung muss bei Aufhebungsvertrag Deckungszusage erteilen (so das Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 19.07.2006 - Az.: 5 U 719/05). Ein den Rechtsschutzversicherungsfall auslösender Verstoß gegen Rechtspflichten liegt schon dann vor, wenn der Arbeitgeber mit dem Angebot eines Aufhebungsvertrages an seinen Arbeitnehmer zum Ausdruck bringt, das Vertragsverhältnis in jedem Fall beenden zu wollen. Das OLG Saarbrücken stellt auch klar, dass sich der Streitwert nicht nach der alternativ zu befürchtenden Kündigung, sondern dem Aufhebungsvertrag inkl. Abfindung richtet. Rechtsschutz auch bei Androhung der Kündigung. In dem entschiedenen Fall (BGH, Urteil vom 19.11.2008, Az.: IV ZR 307/07) hatte ein Versicherter von seinem Rechtsschutzversicherer die Erstattung von Anwaltsgebühren verlangt, nachdem der Arbeitgeber mitgeteilt hatte, dass der Mitarbeiter aufgrund eines "Restrukturierungsprogramms" mit der Kündigung rechnen müsse, wenn er einen ihm angebotenen Aufhebungsvertrag nicht annehme. nach oben
Ein Zeugnis wird nicht automatisch ausgestellt, sondern muss verlangt werden. Es gibt zwei Arten Zeugnisse: |
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