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Internetrecht
Von der Geburt eines neuen Rechtsgebiets
Die Vehemenz, mit der das Internet die Gesellschaft verändert, wird noch immer von vielen unterschätzt. Das Internet markiert nicht nur eine der wichtigsten technischen Neuerungen, sondern beeinflußt auch stark die vorhandenen wirtschaftlichen, sozialen und rechtlichen Strukturen. Es handelt sich dabei - vereinfacht dargestellt - um einen weltweiten Verbund von unzähligen Computer-Netzwerken, die ihrerseits untereinander vernetzt sind und auf diese Weise grenzenlosen Datenaustausch und Informationsabruf ermöglichen. Für viele Berufsgruppen gilt es, den Geschäftsbetrieb in diesem Umfeld zu positionieren und die Dienstleistungsstrategie an den spezifischen Interessen der Internet-Nutzer auszurichten. Welche Chancen und Risiken in dieser Hinsicht bestehen, soll nachstehend – dies allerdings aus dem Blickwinkel eines Juristen - aufgezeigt werden.
I. Erkennen und Besetzen eines neuen Betätigungsfeldes
Information, Entertainment, Dienstleistung - das Internet stellt ein riesiges, virtuelles Überraschungsei dar. Stand zunächst der Belustigungs- und Unterhaltungscharakter im Vordergrund, so dominiert derzeit der informative und verwertbare Inhalt des weltweiten Datennetzes. Es besteht berechtigte Hoffnung, daß das Internet insbesondere die bisherigen Kommunikationsformen zu revolutionieren vermag.
Die Kehrseite der Medaille darf aber nicht übersehen werden: Das Internet wirft aus juristischer Sicht so mancherlei Probleme auf, deren Bewältigung mit den klassischen Instrumentarien unserer Rechtsordnung schlaflose Nächte bereiten kann. Die Bereicherung der Streitkultur durch die Existenz einer Fülle rechtlicher Fragestellungen, die mit dem Internet verbunden sind, ist jedenfalls unverkennbar.
An diesem Punkt gilt es einzuhaken: Mit der wachsenden Nutzerschar steigt auch die Zahl derer, die mit Internet-Rechtsproblemen konfrontiert werden und fachkundigen Rat suchen. Unsere Kanzlei hat sich auf diese Entwicklung eingestellt und sich auf die spezifischen, mit dem digitalen Datenraum verbundenen Rechtsfragen spezialisiert.
Um einen kleinen Einblick in das Dickicht des Internet-Rechts zu geben, zeigen wir nachstehend ein paar aktuelle Brennpunkte auf. Zur Behandlung von Spezialfragen und Erörterung der rechtlichen Rahmenbedingungen kann und soll dieser Beitrag jedoch nicht dienen.
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II. "Internet-Recht" als Rechtsgebiet?
Ob sich das Internetrecht - vielfach auch als Recht im Internet, als Recht des Internet oder als Netzrecht bezeichnet - überhaupt als eigenständiges Rechtsgebiet qualifiziert, erscheint zweifelhaft, da dogmatische Unklarheit darüber besteht, unter welchen Voraussetzungen von einem Rechtsgebiet innerhalb der Rechtswissenschaft gesprochen werden kann. Der Praktiker wird das Internet-Recht jedenfalls als offene, dynamische und moderne Rechtsdisziplin einstufen, kurz: als Querschnittsmaterie, die sich aus vielen Quellen nährt und durch ein buntes Konglomerat verschiedenster Fallgruppen auffällt. Die anwaltliche Kunst besteht darin, aus dem vorhandenen "allgemeinen" Normenbestand und der eingeübten Auslegungsmethodik Wertentscheidungen abzuleiten, die den Eigenheiten internettypischer Sachverhalte Rechnung tragen. Das Recht im Cyberspace - dieser Begriff beschreibt die virtuelle Welt des Internets - stellt letztlich einen Ausschnitt aus dem an Bedeutung stetig zunehmenden Rechts der neuen Medien dar und ist Ausdruck der fortschreitenden Aufteilung des Rechts nach Sachstrukturen.
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III. Anwaltliches Berufsverständnis
Der Hinweis darauf, daß die rechtliche Beurteilung der Nutzung von Computernetzen einem ständigen Wandel unterworfen ist, mag als Platitüde anzusehen sein. Als für den Rechtsanwender interessanter erweist sich das Postulat, ein erhebliches Maß an Verständnis für technische Zusammenhänge aufzubringen. So wie in anderen Gebieten ökologisches (Naturschutzrecht) oder medizinisches (Arzthaftungsrecht) Grundwissen von Relevanz und für eine seriöse Beratung nicht wegzudenken ist, so wird derjenige, welcher bisher noch nie mit einem Browser durch das Netz "gesurft" ist, nur wenig Ahnung von der Funktionsweise des sog. Domain Name System hat und die Fachtermini nicht zu deuten weiß, bei der Beurteilung von Sachverhalten aus dem Onlinebereich in die Bredouille geraten.
Hinzu kommt der Umstand, daß das Internetrecht in weiten Teilen von richterlicher Rechtsfindung geprägt wird und demzufolge als case-law einzuordnen ist: Unabhängig davon, ob man sich nun als Anwalt der "kleinen Leute" mit verbraucherschutzrechtlichen Aspekten des Internets auseinandersetzt oder aber als Unternehmenssyndicus wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten widmet - stets gilt es, hinsichtlich der Fülle an Internet-Judikaten auf dem laufenden zu sein und Fingerspitzengefühl für mögliche Konfliktsituationen zu entwickeln. Hier trennt sich also die Spreu vom Weizen: Ein fachkundiger juristischer Beistand wird nicht immer leicht zu finden sein.
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IV. Problemfelder
Materielle, zeitliche und räumliche Bezüge werden durch das Internet ad absurdum geführt. Die Spezifika des Cyberspace zwingen deshalb mitunter zu neuen Lösungsansätzen. Im folgenden werden - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - Konfliktsituationen aufgezeigt, für deren Problematisierung der im Internetrecht tätige Rechtsanwalt Gespür entwickeln muß. Gewählt werden verschiedene Betrachtungswinkel:
Zum einen der vornehmlich mit Verbraucherschutzfragen (1.) konfrontierte, zum anderen der schwerpunktmäßig auf Unternehmensebene - Handel, Touristik, Banken, Versicherungen, Verlage, etc. (2.) - agierende Anwalt. Eine einengende Sichtweise soll damit nicht generiert werden, da viele Rechtsfragen spartenübergreifend auftreten.
1. Berührungspunkte aus Sicht des Verbraucheranwalts
Das Internet steht an der Schwelle zum Massenmedium. Die Akzeptanz wird durch technische Neuerungen gefördert, die Fernsehen und Internet verschmelzen lassen. Damit einher geht eine breite Palette rechtlicher Fallstricke, die sich vor dem privaten Nutzer auftun.
Beispiele aus der Praxis:
Zur Wirksamkeit elektronischer Erklärungen: In den Startlöchern befindet sich das Phänomen des Electronic Shopping (als Teilaspekt des Electronic Commerce). Der Einkauf in digitalen Kaufhäusern ("Virtual Malls") und Versandshops (v. a. Internet-Buchhandel) gewinnt zunehmend an Bedeutung. Bei elektronischen Bestellungen weiß aber niemand, ob wirklich derjenige bestellt hat, der sich als Besteller ausgibt. Selbst bei einer verschlüsselten Nachricht ist nicht ohne weiteres gewährleistet, daß tatsächlich von demjenigen die Nachricht stammt, der den Text unter einem bestimmten Namen erstellt hat. Digitale Signaturen mögen vertrauensbildend wirken, als vollwertiges Äquivalent zu Unterschriften können sie kaum angesehen werden. Zugang und Anfechtung elektronisch generierter Willenserklärungen stehen zwangsläufig im Blickfeld der anwaltlichen Überprüfung.
Der internationale Aspekt des Internets ist verstärkt aufzugreifen. Dies betrifft insbesondere Fragestellungen des internationalen Privatrechts (IPR), da im Internet zusehends Verträge mit Partnern geschlossen werden, die ihren Firmensitz nicht in Deutschland haben.
Allgemein ist festzustellen, daß eine Vielzahl der Online-Verträge zumindest teilweise rechtlich ungültig sein dürfte, da die Anbieter versäumen, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Internet zu veröffentlichen bzw. wirksam einzubeziehen, oder ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht nicht nachkommen, auf das Widerrufsrecht der Käufer (etwa nach dem VerbrKrG) hinzuweisen.
Real-time Auktionen im Internet sind eine der zukunftsträchtigsten Formen des E-Commerce. Hier stellt sich die Frage nach der Beweiskraft und Urkundsqualität von E-Mails (Electronic-Mail erlaubt die Übertragung eines Textes von einem Computer zu einem anderen und kennzeichnet den am meisten genutzten Dienst im Internet) in besonderem Maße.
Die Allgegenwart des PCs und die schnelle Ausbreitung der Discount-Broker hat Bankgeschäften via Internet Tür und Tor geöffnet. Die Plazierung einer Aktienorder aber kann bei Überlastung der kreditinstituteigenen EDV oder Übertragungsstörungen zum Vabanque-Spiel werden. Geschädigte Anleger werden sich etwa fragen, unter welchen Voraussetzungen ihre Online-Auftragserteilung rückgängig gemacht werden kann und wie die Haftung der Direktbanken ausgestaltet ist.
Über den Vertriebsweg Internet werden verstärkt Flug- und Bahntickets, Hotels oder Mietwagen offeriert. Insbesondere Reisebüros, Reiseveranstalter und Airlines engagieren sich in großer Zahl im Internet, wobei gerade Last-Minute-Anbieter von der Möglichkeit der direkten Online-Buchung profitieren. Risiken beim Datentransfer (z. B. Preisgabe der Kreditkarten-Informationen) sind unübersehbar. Das Internet mit seinen weltweit verstreuten Servern und vielfach verästelten, offenen Leitungsstrukturen lädt geradezu dazu ein, Mißbräuchen Vorschub zu leisten. Hinzu kommt allgemein die Gefahr des gläsernen Verbrauchers: Mittlerweile lassen die Datensammlungen der im Internet tätigen Unternehmen präzise Profile ihrer Nutzer zu, inklusive derer Hobbys, Zahlungsgewohnheiten und Bewegungsbilder. Die Einhaltung datenschutzrechtlicher Tatbestände ist somit von erheblicher Relevanz.
Zu den häufigsten Internet-Straftaten gehören Kinderpornographie, Geldwäsche, rechtsradikale Propaganda und Verstöße gegen das Urheberrecht. Rechtswidrige Inhalte und Verhaltensweisen in Computernetzen werden zwar geächtet, sind oft aber nur schwer lokalisierbar und zurechenbar. Die Mandantenbetreuung wird dem Strafverteidiger auf jeden Fall auch ein solides Technikwissen abverlangen, um den Sachverhalt nachzuvollziehen und Verdachtsmomente der Ermittlungsbehörden auf den Prüfstand stellen zu können.
2. Berührungspunkte aus Sicht des Unternehmensanwaltes
Das Internet und die Internet-Technologie eröffnen Unternehmen aus allen Branchen neue Märkte und Umsatzpotentiale. Unternehmen, die in welcher Weise auch immer ihre Geschäfte kommerziell via Internet abwickeln, müssen auf vielerlei Rechtsprobleme aufmerksam gemacht werden.
Beispiele aus der Praxis:
Bei der Beratung von Online-Dienstanbietern (Provider) ist zu beachten, daß deren Tätigkeit im Internet sich zuvorderst am Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz (IuKDG) des Bundes und am Mediendienste-Staatsvertrag (MD-StV) der Länder auszurichten hat. Das IuKDG ist ein Artikelgesetz und enthält in den ersten drei Artikeln drei neue Gesetze, die Online-Angebote ermöglichen und absichern sollen: das Teledienstegesetz (TDG), das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) und das Signaturgesetz (SigG). In sechs weiteren Artikeln paßt es bestehende Gesetze wie das StGB, das OWiG, das GjS, das UrhG und das Preisauszeichnungsgesetz den neuen Anforderungen an. Bei der anwaltlichen Beratung ist in besonderer Weise auf die mögliche Strafbarkeit des Geschäftsführers eines Internet-Providers, der rechtswidrige Inhalte im Netz öffentlich zugänglich macht, achtzugeben. Um die rechtlichen Risiken zu minimieren, ist ggf. zu prüfen, in welches Land sich ein cleverer Provider wenden sollte, wenn er den Härten des deutschen Immaterialgüterrechts, des Straf- oder Haftungsrechts entgehen will. Ohnehin ist in puncto Datenschutz angesichts der strengen bundesdeutschen Vorschriften zu raten, die gesammelten Informationen über die Nutzer und Kunden ggf. auf einen Rechner im Ausland zu verlagern.
Beratungsbedarf besteht in großem Umfang auf dem Gebiet des Marken- und Wettbewerbsrechts. Vor allem der Streit um Domain-Namen, die das Salz in der Suppe eines erfolgreichen Web-Angebots sind, ist häufig vorprogrammiert. Stellt ein Unternehmen eine eigene Homepage ins World Wide Web oder wirbt es auf fremden Seiten für seine Produkte oder Leistungen, so ist etwa zu klären, welche faktischen Besonderheiten der Adreßvergabe bestehen, welche marken- und wettbewerbsrechtlichen Vorgaben bei der Wahl der Domain zu beachten sind und wie der Kennzeichenschutz gegen ähnliche Domainbezeichnungen sowie die Sicherung von Unternehmenskennzeichnungen gegen Piraterie zu bewerkstelligen sind. So kann die Verwendung einer Domain, die auf geschützten Marken oder Unternehmenskennzeichen beruht, den Vorwurf einer Markenrechtsverletzung begründen (§§ 14 Abs. 5, 6; 15 Abs. 4, 5 MarkenG).
Es gilt weiter, die Grenzen zulässiger Werbung im Internet auszuloten. Zur Debatte stehen vor allem Themen wie grenzüberschreitende oder unverlangt zugesandte E-Mail - Werbung. Dabei steht als erstes die Frage, wann deutsches Wettbewerbsrecht (§§ 1, 3 UWG) Anwendung auf Maßnahmen des Online-Marketing findet, zur Beantwortung an. Als tückisch kann sich die Unterhaltung einer Site im Internet erweisen, auf der die Kunden selbständig Eintragungen vornehmen können und dürfen. Denn der Betreiber der Site haftet für Wettbewerbsverstöße seiner Kunden als Störer unabhängig von § 5 TDG und hat durch geeignete Mittel (z.B. regelmäßige Kontrolle der Inhalte seiner Site) sicherzustellen, daß seine Seiten keine wettbewerbswidrigen Aussagen enthalten.
Wenn beabsichtigt wird, eine Firmenhomepage zu erstellen, die Verknüpfungen zu anderen Web-Sites aufweist und fremde Inhalte feilbietet, ist in verschiedener Hinsicht Vorsicht geboten. Lebhaft diskutiert wird etwa die Verantwortlichkeit der Betreiber von Websites, die fremdes Material - etwa jugendgefährdende Daten, rufschädigende Inhalte oder urheberrechtsverletzende Werke - auf eigenen Rechnern zum Abruf bereithalten. Dessen ungeachtet stehen zumindest beim Setzen von "Links" auf andere Homepages, die mit einem rechtswidrigen Inhalt bestückt sind, Beihilfe zur Anleitung und Billigung von Straftaten im Raum (§§ 130, 140 StGB). Zudem ist auf mögliche Urheberrechtsverletzungen zu achten. Das Internet lebt davon, daß Textdokumente, Musikdateien, Graphiken, Bilder, Videos und Softwareprogramme in das Netz eingespeist werden. Das Kopieren, Umgestalten und Weiterreichen solcher digitalisierter Werke durch unbefugte Dritte nimmt jedoch überhand. Rechtlich problematisch ist etwa das Bestreben, angelinkte fremde Inhalte in einem Rahmen (Frame) des eigenen Web-Angebots darzustellen. Denn darin kann ein Verstoß gegen die Urheberrechte Dritter liegen. Grundsätzlich gilt: Wer fremde Inhalte ins Internet einspeist, ist der Haftung wegen Urheberrechtsverletzung ausgesetzt (§ 97 Abs. 1 UrhG).
Das Internet und insbesondere der als World Wide Web (WWW) bezeichnete Unterdienst mit seinen graphischen Aufbereitungsmöglichkeiten bieten sich als Verkaufsplattform für Unternehmen geradezu an. Als wichtig erweist sich dabei die Gestaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den online-spezifischen Besonderheiten Rechnung tragen und deshalb relativ kurz, klar gegliedert, mühelos lesbar und problemlos abrufbar sein müssen. Die Voraussetzungen, unter welchen das AGBG in internationalen Verträgen Anwendung findet, sind einzuhalten.
V. Resümee
Die vernetzte Zukunft unserer Medien- und Informationsgesellschaft bietet erhebliche Möglichkeiten, sie zeitigt aber auch zahllose Gefahren und Auswüchse. Das Erkennen sowie das Auflösen von Problemsituationen erfordern deshalb zum einen technisches Fachwissen, das es sich zumindest in den Grundzügen anzueignen gilt. Zum anderen sind eine flexible Denkweise und Lernfähigkeit – und dies gilt für jedermann - ungeheuer wichtig. Unerläßlich ist etwa die Bereitschaft, sich mit der Vielzahl der im Internet gebräuchlichen Ausdrücke anzufreunden. Am augenfälligsten ist das unaufhaltsame Vordringen des Computer- und Internet-Englisch, das ganz eigenen Regeln und Gesetzen folgt. Der Inhalt von Begriffen wie "cookies" (kleine Dateien mit aufgezeichneten Aktivitätsdaten über den Nutzer), "spam" (unverlangt zugesandte elektronische Werbepost) oder "chatroom" (virtueller Treffpunkt für Unterhaltungen) sollte beispielsweise geläufig sein. Alles in allem steht eines jedenfalls fest: Die Beschäftigung mit der noch jungen Materie des Internetrechts stellt ein enorm spannendes Unterfangen dar!
Verfasser: Rechtsanwalt
DR. JÜRGEN KLASS JR.
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