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Scheidungsrecht
Sie wollen sich scheiden lassen, was ist zu tun? Das Gesetz sagt: Die Scheidung der Ehe kommt in Betracht, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Dabei wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Auf jeden Fall ist die Ehe gescheitert, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben. Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. Vgl. §§ 1565 ff. BGB. Dies bedeutet: Will sich einer der ehemaligen Partner nicht scheiden lassen, dauert die vorgeschriebene Trennungszeit in der Regel drei Jahre. Sind sich dagegen beide einig, müssen Mann und Frau mindestens ein Jahr auseinander sein. Schneller geht es nur in besonders krassen Fällen, etwa nach Gewalt in der Ehe. Unser Rat: Warten Sie mit dem Scheidungsantrag, bis das Trennungsjahr abgelaufen ist. Für den Scheidungsantrag sollten Sie die Gründe für das Scheitern Ihrer Ehe berichten können. Zur Stützung Ihres Gedächtnisses sollten Sie Daten und Vorfälle notieren. Versuchen Sie eine einverständliche Scheidung, damit sie peinliche Intimitäten oder häßliche Vorfälle nicht vortragen müssen. Wenn Sie sich über "Folgesachen" (Kinder, Unterhalt, Wohnung, Hausrat, Vermögen) einig sind, wählen Sie die echte einverständliche Scheidung nach einem Trennungsjahr, für die ein Rechtsanwalt genügt. Bereiten Sie das Scheidungsverfahren sorgfältig vor: Wenn Ihnen Informationen fehlen, nutzen Sie die vielfältigen gesetzlichen Auskunftsansprüche über Vermögen, Haurat, Einkommen, Rente, Pension. Versuchen Sie eine Einigung darüber, welche Folgesachen gerichtlich geklärt werden müssen, welche Sie einvernehmlich erledigen können und welche Sie zurückstellen wollen. Scheidungsverfahren mit vielen Folgesachen dauern lange und sind teuer. Einigen Sie sich, wer den Scheidungsantrag stellt. Der Antragsteller muß anwaltlich vertreten sein. Ein Rechtsanwalt darf nur eine Partei vertreten. Wenn Ihnen die Mittel für Kostenvorschüsse fehlen, beantragen Sie Prozesskostenhilfe. Mit der Zustellung des Scheidungsantrages verändern sich viele Ihrer Rechtspositionen. Stellen Sie sich darauf ein. Überprüfen Sie insbesondere Testamente oder Erbverträge. Lesen Sie die Ladung zum Termin sorgfältig durch¸vor allem das Kleingedruckte. Bereiten Sie sich auf eine Anhörung durch das Gericht vor. Wenn Sie Trennungszeitpunkt, Trennungsform und die Darstellung des Ehezustandes abgesprochen haben, bleiben Sie dabei. Prüfen Sie nach, ob Sie Ihren Ehenamen ablegen wollen. Die Scheidung gemischtnationaler Ehen und Ehen ausländischer Bürger Hier gibt es Besonderheiten. Wie sehen diese aus? Lassen Sie vorab prüfen, ob ein deutsches Familiengericht zuständig ist oder ob sie den Scheidungsantrag im Ausland stellen müssen. Vielleicht ist eine Scheidung in Ihrem Heimatland für Sie sinnvoller. Lassen Sie prüfen, ob ein deutsches Gericht ausländisches Recht anzuwenden hat. Sind Sie Flüchtling, kommt auch dann, wenn Sie Ausländer sind, die Anwendung deutschen Rechts in Betracht. Ist Ihre Ehe schon im Ausland geschieden worden, können Sie diese Scheidung in Deutschland anerkennen lassen. Zuständig für die Anerkennung der Scheidung gemischtnationaler Ehen ist das Justizministerium (Justizsenat) Ihres Bundeslandes. |
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