Die Haftung des Steuerberaters





Wann kann Schadensersatz wegen der Verletzung von Pflichten aus einem Steuerberatervertrag verlangt werden? Gesetz und Rechtsprechung äußern sich zum Vertragstypus und zu den maßgeblichen Pflichten des Steuerberaters wie folgt:

1. Gesetzliche Vorgaben


Steuerberater haben die Aufgabe, im Rahmen ihres Auftrags ihre Auftraggeber in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten (§ 33 StBerG). Steuerberater bilden sich ihr Urteil selbst und treffen ihre Entscheidungen selbstständig (§ 3 Abs. 1 BOStB - Berufsordnung der Bundes-Steuerberaterkammer), zudem haben sie ihren Beruf gewissenhaft auszuüben (§ 4 Abs. 1 BOStB).

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2. Rechtsprechung zur zivilrechtlichen Steuerberaterhaftung


Die Rechtsprechung unterwirft die freien Berufe im Allgemeinen und die Steuerberater im Besonderen einer strengen Haftung.


a) Zum Vertragstypus

Ein Vertrag, durch den einem steuerlichen Berater allgemein die Wahrnehmung aller steuerlichen Interessen des Auftraggebers übertragen wird, ist regelmäßig ein Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat (OLG München, Urteil vom 19.01.2001, Az: 21 U 2483/00, OLGR 2001, 124; BGH, BB 1991, 2465-2468; BGHZ 54, 106, 107 f.; BGH NJW 1970, 1596; Palandt 69. Aufl. 2010, § 675 Rn. 26).

Die Vertragspflichten der steuerlichen Berater sind somit - grundsätzlich wie diejenigen anderer Dienstverpflichteter (im Sinne von § 627 BGB) - im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages zu bestimmen. Diese verpflichten sich zur sorgfältigen und fachkundigen Beratung sowie Betreuung des Mandanten, insbesondere dazu, dass sie ihrerseits alle Schritte rechtzeitig vorbereiten, die für ein fristgebundenes Handeln ihres Mandanten erforderlich sind (BGH, BB 1991, 2465-2468).

Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflichten kann den Steuerberater nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung schadensersatzpflichtig machen (BGH, BB 1991, 2465-2468). Erteilt ein Steuerberater objektiv fehlerhafte und im Ergebnis steuerschädliche Ratschläge, so haftet er aus positiver Vertragsverletzung, gleichviel, ob die Vertragsverletzung als Verletzung einer Haupt- oder Nebenpflicht zu qualifizieren ist (OLG Saarbrücken, 08.04.1987, 1 U 52/85, VersR 1988, 1188).


b) Kenntnis des Steuerrechts/ Sachverhaltsklärung

Der Steuerberater hat für die Kenntnis des Steuerrechts grundsätzlich einzustehen (vgl. Zugehör, Schwerpunkte der zivilrechtlichen Steuerberaterhaftung, DStR 2001, 1613, 1615). Wie der Anwalt hat auch er sich auf seinem Spezialgebiet in den zur Verfügung stehenden Fachzeitschriften über den Stand der Rechtsprechung und eventuelle Gesetzesänderungen zu informieren (BGH, NJW 1952, 425; 1958, 825). Die Rechtsprechung legt einen strikten Maßstab zugrunde, wobei der Berater sich grundsätzlich über die Rechtslage auf dem Gebiet informieren muss, mit dem er in seiner Praxis gewöhnlich zu tun hat (BGH, NJW 1978, 1486). Bei nicht alltäglichen rechtlichen Problemen muss er sich die besonderen Kenntnisse auf dem Spezialgebiet beschaffen (BGH, MDR 1958, 496, 497) oder es wird von ihm verlangt, das Mandat abzulehnen (OLG Köln, VersR 1979, 580). Die Grundsätze der aus amtlichen Sammlungen ersichtlichen obergerichtlichen Rechtsprechung muss er ebenso kennen wie Veröffentlichungen in Fachzeitschriften (etwa: Bundessteuerblatt oder Zeitschrift Deutsches Steuerrecht); auch wird von ihm verlangt, die Rechtslage einer ihm gestellten Steuerrechtsfrage anhand eines Standardkommentars zu prüfen.

Bevor ein Steuerberater für den Mandanten tätig wird, ist er verpflichtet, den zugrunde liegenden Sachverhalt genau zu klären (BGH, NJW 1961, 601, 602; 1985, 1154, 1155). Er muss dabei aufgrund mangelnder Kenntnisse und Erfahrungen des Mandanten damit rechnen, dass dieser die einzelnen Punkte tatsächlicher Art, auf die es für die rechtliche Beurteilung ankommen kann, nicht kennt. Folglich ist er verpflichtet, sie durch Befragung zu klären (BGH, NJW 1983, 1665; 1985, 1154, 1155).


c) Pflicht des Steuerberaters zur umfassenden Interessenwahrung der Mandanten

Im Rahmen eines Steuerberatungsmandats hat der Steuerberater die Pflicht, die Interessen des Mandanten bestmöglich zu wahren, ihn umfassend steuerlich zu beraten, dabei den relativ sichersten Weg aufzuzeigen und ihn vor Schaden zu bewahren (OLG Köln, Urteil vom 21.11.2002 - 8 U 44/02, BB 2003, 708).

Im Rahmen seines Auftrages hat der Steuerberater seinen Mandanten umfassend zu beraten und ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten. Insbesondere muss er seinen Auftraggeber möglichst vor Schaden bewahren. Er hat den Mandanten in die Lage zu versetzen, eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen zu wahren und eine Fehlentscheidung vermeiden zu können (BGH, Urt. vom 6.2.2003 - IX ZR 77/02, MDR 2003, 688; BGH v. 11.5.1995 - IX ZR 140/94, BGHZ 129, 386 [396] = MDR 1995, 1070; BGH v. 18. 12. 1997 - IX ZR 153/96, WM 1998, 301 f.). Nach Erteilung einer falschen oder unvollständigen Auskunft ist der steuerliche Berater verpflichtet, einen hierdurch dem Mandanten drohenden Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder in seinem Ausmaß zu mildern (vgl. BGH, Urt. vom 6.2.2003 - IX ZR 77/02, MDR 2003, 688).


d) Hinweis und Mitwirkungspflichten eines steuerlichen Beraters

Nach der Rechtsprechung des BGH hat ein steuerlicher Berater "dafür zu sorgen, dass seinem Mandanten alle ihm zustehenden steuerlichen Vorteile zukommen und alle ungerechtfertigten steuerlichen Nachteile von ihm abgewandt werden".

- vgl. BGH, DStR 1967, 424 (424f.): Hier hat es der BGH als zu den Aufgaben eines steuerlichen Beraters gehörend angesehen, seinen Auftraggeber auch ungefragt über die bei Erledigung des Auftrages auftauchenden Fragen, insbesondere auch über die Möglichkeiten einer Steuerersparnis zu belehren

Auf Steuersparmöglichkeiten

- vgl. BGH, DStR 1967, 424 (424f.): Hier hat es der BGH als zu den Aufgaben eines steuerlichen Beraters gehörend angesehen, seinen Auftraggeber auch ungefragt über die bei Erledigung des Auftrages auftauchenden Fragen, insbesondere auch über die Möglichkeiten einer Steuerersparnis zu belehren

muss er genauso wie auf Risiken einer bestimmten steuerlichen Gestaltung hinweisen. Im Rahmen der gestaltenden Beratung hat er eigene Ermittlungs- und Hinweispflichten auch hinsichtlich solcher Umstände, die vom Mandanten nicht bedacht und gefragt wurden.

- so bereits BGH, WM 1962, 932 (933); 1964, 117 (118); DStR 1967, 424 (424f.) = BB 1967, 105, vgl. auch OLG Karlsruhe, DStR 1991, 790 (791 - "Er muss auch ungefragt wesentliche, steuerlich bedeutsame Einzelheiten darlegen und über ihre Folgen belehren") m. zust. Anm. Späth, DStR 1991, 791

Ein Steuerberater ist verpflichtet, trotz eingeschränkten Mandates auch vor anderweitigen Gefahren, die ihm bekannt oder offenkundig sind, zu warnen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass sich der Mandant der ihm drohenden Nachteile nicht bewusst ist (vgl. BGH, Urt. vom 13.2.2003 - IX ZR 62/02, MDR 2003, 687).

Der Steuerberater muss, sobald sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass steuerschädliche Fehler begangen werden, dafür sorgen, dass der Betroffene auf die sich hieraus ergebenden Risiken hingewiesen wird und ihm Vorschläge unterbreitet werden, auf welche Weise Abhilfe geschaffen werden kann.

- OLG München, Urteil vom 19. Januar 2001, Az: 21 U 2483/00, OLGR München 2001, 124; BGH NJW 1995, 2842/2843

Im Rahmen seiner vertraglichen Nebenpflichten hat ein Steuerberater seinen Mandanten vor Schaden zu bewahren. Er hat ihn auch außerhalb seines Auftrags auf steuerliche Fehlentscheidungen hinzuweisen, wenn diese für einen durchschnittlichen Berater auf den ersten Blick ersichtlich sind oder er aufgrund seines persönlichen Wissens die Sach- und Rechtslage positiv kennt.

- OLG München, Urteil vom 22. November 2002, Az: 21 U 2517/01, OLGR München 2003, 93-95; ebenso: BGH, Urteil vom 26.01.1995 - IX ZR 10/94, BB 1995, 537-538; BGHZ 128, 358-364; NJW 1995, 958-959

Ein Steuerberater muss ungefragt auf Fehler hinweisen, die zu wirtschaftlichen Nachteilen führen können, sofern konkrete Anhaltspunkte für solche Fehler bestehen.

- OLG München, Urteil vom 16.07.2003, Az: 21 U 4607/02, OLGR München 2003, 353-354

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Urteile

BGH, Urteil vom 19.05.2009 - IX ZR 43/08:

„Der Steuerberater hat seinen Mandanten umfassend zu beraten und ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten. Um seinen Mandanten vor Schaden zu bewahren, hat der Steuerberater den sichersten Weg zu dem erstrebten steuerlichen Ziel aufzuzeigen und sachgerechte Vorschläge für dessen Verwirklichung zu unterbreiten (BGHZ 129, 386, 396). Der Steuerberater darf für seinen Auftraggeber grundsätzlich nur auf dem Gebiet des Steuerrechts tätig werden (§§ 1, 32, 33 StBerG); ein Vertrag, der die geschäftsmäßige Besorgung einer anderen Rechtsangelegenheit betrifft, ist gemäß § 134 BGB in Verbindung mit dem hier noch anwendbaren Art. 1 § 1 RBerG grundsätzlich nichtig (BGH, Urt. v. 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98, WM 2000, 1342, 1344). Sofern der Steuerberater zu einer außerhalb des Steuerrechts gelagerten Rechtsberatung nicht befugt ist, hat er seinen Mandanten aufzufordern, einen mit den notwendigen Kenntnissen ausgestatteten Rechtsanwalt aufzusuchen (BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 - IX ZR 246/02, WM 2004, 2034, 2036).“

OLG Bamberg, Urteil vom 31.05.2007 - 1 U 171/06:

1. Es gehört zu den Aufgaben eines Steuerberaters, seinen Mandanten über eine zu erwartende hohe Steuerlast so rechtzeitig zu informieren, dass diesem eine eventuelle steuersparende Investitionstätigkeit noch möglich ist. Der Steuerberater muss zudem Vorschläge zu Art und Umfang steuersparender Investitionen unterbreiten und zugleich über deren steuerliche Konsequenzen informieren.

2. Eine kreditgebende Bank ist bei steuersparenden Anlagemodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGHZ 159, 294; WM 2005, 72; WM 2006, 2343 und WM 2006, 2347).

OLG Celle, Urteil vom 13.06.2007 - 3 U 238/06:

Steuerberater haften gegenüber ihren Mandanten nur dann auf Schadensersatz, wenn durch ihre fehlerhafte Beratung ein Schaden entstanden ist. Insoweit ist zu prüfen, wie sich der Mandant bei pflichtgemäßer steuerlicher Beratung verhalten hätte. Hierzu müssen die dem Mandanten offenstehenden Handlungsalternativen geprüft, deren Rechtsfolgen ermittelt und diese miteinander sowie mit den Handlungszielen des Mandanten verglichen werden.

 

Aktuelle Urteile zur Verjährung:

BGH, Urteil vom 12.11.2009 - IX ZR 218/08

BGH, Urteil vom 14.05.2009 - IX ZR 141/06


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