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Anwaltskosten in Zivilrechtssachen
Hinweise an unsere Mandanten zu den Kosten der anwaltlichen Vertretung in Zivilrechtssachen 1. Die Kosten für unsere anwaltliche Beratung und außergerichtliche wie gerichtliche Vertretung sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt Mit den sich aus diesem Gesetz ergebenden Gebührensätzen müssen alle Anwälte mindestens abrechnen (zu Ausnahmen und zu Zusatzvergütungsvereinbarungen vgl. noch 2. und 6.). Die Gebühren richten sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert der Sache: Je höher der Gegenstandswert, desto höher die Anwaltsgebühren - unabhängig vom Arbeitsaufwand im Einzelfall. Sofern sich der Gegenstandswert nicht bereits aus dem Anspruch selbst ergibt (z.B.: Zahlungsforderung € 1.000- = Gegenstandswert), wird er nach gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere aus dem RVG und dem Gerichtskostengesetz), z.T. auch nur aus einschlägiger Rechtsprechung, ermittelt. Wie viele Gebühren entstehen, richtet sich nach den Tätigkeiten, die wir für Sie unternehmen - also z.B. bloße Beratung, Tätigkeit nach außen, Prozess erster, zweiter und / oder dritter Instanz (z.B. erstinstanzlicher Prozess: 1,3 Verfahrensgebühr + 1,2 Terminsgebühr + ggf. 1,0 Einigungsgebühr). Hierüber können wir Sie in der Beratung jeweils informieren und eine vorläufige Schätzung vornehmen. Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, setzt an dessen Ende das Gericht den Wert fest. Danach rechnen wir dann ab - zuzüglich Auslagen (z.B. für Fahrtkosten, Abwesenheitsgeld, Fotokopien) und gesetzlicher Mehrwertsteuer. Da die Abrechnung erst mit Mandatsbeendigung erfolgt - u.U. mithin nach vielen Monaten -, können und müssen wir am Anfang mit Ihnen zumeist Vorschusszahlungen vereinbaren. 2. Für die Erstberatung eines Verbrauchers beträgt die gesetzliche Höchstgebühr € 190,- zzgl. MwSt. Je nach Gegenstandswert kann die Gebühr aber auch niedriger liegen. Ob dies der Fall ist, kann telefonisch mitgeteilt, bzw. bei dem Beratungsgespräch ermittelt werden. Die Beratungsgebühr geht im übrigen in der nächsthöheren Gebühr (z.B. für außergerichtliche Vertretung) auf, so dass sie dann nicht mehr gesondert berechnet wird. (Nur) für außergerichtliche Angelegenheiten können auch Pausch- oder Zeitvergütungen vereinbart werden, die niedriger als die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG sind. Solche Vereinbarungen kommen z.B. in Betracht bei besonders hohem Streitwert. 3. Falls sie eine Rechtsschutzversicherung haben, legen Sie uns bitte Ihre Rechtsschutzversicherungspolice (in Kopie genügt) vor. Die bloße Mitteilung ihrer RS-Versicherungsnummer genügt nicht, um beurteilen zu können, ob eine Rechtsschutzdeckung möglich ist. Eine Rechtsschutzdeckung setzt stets einen Rechtsverstoß der Gegenseite voraus (z.B. Nichtzahlung von fälligem Lohn), deckt also nicht bloßen Beratungsbedarf z.B. wegen eines Vertragsabschlusses. Wichtig: Mit der Rechtsschutzversicherung können wir nach erfolgter Deckungszusage lediglich - unabhängig von unserem Arbeitsaufwand für Sie - die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG abrechnen (vgl. noch 6. zu evtl. Zusatzhonorar). 4. Für ein gerichtliches Verfahren können Sie bei sehr geringem Einkommen Prozesskostenhilfe beantragen. Hierfür können Sie bei uns ein Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" erhalten, das sie dann ausgefüllt und unterschrieben mit beigefügten Belegen (Lohn, Miete etc.) an uns zurückgeben müssen. Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt die Bejahung „hinreichender Erfolgsaussichten" für Ihre Anträge durch das Gericht voraus. In Zivilverfahren, in denen Sie ohne Prozesskostenhilfe als Kläger/in (anders als im Arbeitsgerichtsverfahren) stets einen Gerichtskostenvorschuss bezahlen müssen, verzögert sich durch das dort vorgeschaltete PKH-Bewilligungsverfahren regelmäßig der Prozess. Wichtig: Die Prozesskostenhilfe-Bewilligung entlastet Sie nur vorläufig von den Anwaltskosten für den Ihnen beigeordneten Anwalt und ggf. das Gericht - sofern nicht von vornherein PKH nur mit Ratenzahlung bewilligt wird. Nach Ende des Prozesses wird vom Gericht regelmäßig im Abstand von einigen Monaten - bis zu 4 Jahren nach rechtskräftiger Entscheidung oder sonstiger Beendigung des Verfahrens - wieder nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gefragt. Falls sich diese verbessert haben, müssen sie dann mit ratenweiser Rückzahlung der von der Staatskasse für Anwalts- und Gerichtsgebühren verauslagten Kosten rechnen. 5. Im Zivilgerichtsverfahren gilt die Regel: „Wer verliert, zahlt", d.h. sie müssen neben den Kosten für Ihre/n Anwalt/Anwältin auch die Kosten für den gegnerischen Anwalt und das Gericht (Gerichtsgebühren, auch Zeugengebühren) aufbringen. Bei teilweisem Prozessverlust werden die Kosten gequotelt. Über die Höhe des Gesamt-Kostenrisikos informieren wir Sie im Einzelfall, soweit möglich. 6. Bei im Verhältnis zu den zu erwartenden gesetzlichen RA-Gebühren nach RVG voraussichtlich nicht kostendeckendem RA-Arbeitsaufwand schlagen wir Ihnen - entweder gleich zu Mandatsbeginn oder im Laufe unserer Tätigkeit für Sie - eine gesonderte schriftliche Vergütungsvereinbarung über ein Zusatzhonorar zu den gesetzlichen Gebühren nach dem RVG vor. Dabei legen wir für die Anwalts-/Anwältin-Stunde (einschl. aller Büro/Personalkosten etc.) einen anwaltsüblichen Stundensatz von € 120,- bis 190,- zugrunde. Ob ein solcher nicht kostendeckender Aufwand erforderlich ist, werden wir ggf. mit Ihnen besprechen. Da Sie von uns zu Recht gründliche und sorgfältige Arbeit erwarten, bitten wir Sie, sich auf eine evtl. Zusatzvereinbarung einzurichten. 7. Dies sind nur einige grundsätzliche Hinweise. Näheres und Besonderheiten müssen in der anwaltlichen Beratung geklärt werden. |
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